§ 10
§ 10 Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Brexit-DV?
- Kernaussage§ 10 Brexit-DV behandelt "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
§ 10. Für Fremde, die aus Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens Rechte ableiten können, gelten der 4. und der 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG sinngemäß. Dabei ist § 66 Abs. 1 FPG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausweisung des Fremden zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens nicht oder nicht mehr erfüllt sind (§ 9 Abs. 2), es sei denn, dass er bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben hat; im letzteren Fall ist seine Ausweisung nur zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Brexit-DV in einfachen Worten?
§ 10 Brexit-DV behandelt "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
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