Verordnungen

Brexit-Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)

Brexit-DVVerordnungFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 30. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20011419 · BGBl. II Nr. 604/2020 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Brexit-DV?

  • Kernaussage§ 6 Brexit-DV behandelt "Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

§ 6. (1) Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen.

(2) Gegebenenfalls ist eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 22 des Austrittsabkommens beizufügen.

(4) Der Aufenthaltstitel wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Brexit-DV in einfachen Worten?

§ 6 Brexit-DV behandelt "Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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