Verordnungen

Brexit-Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)

Brexit-DVVerordnungFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 30. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20011419 · BGBl. II Nr. 604/2020 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Brexit-DV?

  • Kernaussage§ 8 Brexit-DV behandelt "Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens

§ 8. (1) Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 des Austrittsabkommens, über deren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erteilen. § 56 Abs. 2 NAG gilt sinngemäß.

(2) Für Lebenspartner nach Art. 10 Abs. 4 des Austrittsabkommens gilt § 56 NAG sinngemäß, sofern die dauerhafte Beziehung zum nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 bestanden hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterbesteht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Brexit-DV in einfachen Worten?

§ 8 Brexit-DV behandelt "Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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