§ 8
§ 8 Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Brexit-DV?
- Kernaussage§ 8 Brexit-DV behandelt "Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens
§ 8. (1) Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 des Austrittsabkommens, über deren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erteilen. § 56 Abs. 2 NAG gilt sinngemäß.
(2) Für Lebenspartner nach Art. 10 Abs. 4 des Austrittsabkommens gilt § 56 NAG sinngemäß, sofern die dauerhafte Beziehung zum nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 bestanden hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterbesteht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Brexit-DV in einfachen Worten?
§ 8 Brexit-DV behandelt "Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
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