§ 7
§ 7 Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Brexit-DV?
- Kernaussage§ 7 Brexit-DV behandelt "Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
§ 7. (1) Zusätzlich zu einem gültigen Identitätsdokument (Art. 18 Abs. 1 lit. i des Austrittsabkommens) sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2) Die nach Art. 18 Abs. 1 des Austrittsabkommens bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(3) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Brexit-DV in einfachen Worten?
§ 7 Brexit-DV behandelt "Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
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