§ 8
§ 8 IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung
Fassung: 10. September 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988?
- Kernaussage§ 8 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung
§ 8. (1) Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung kann elektronisch abgegeben werden, wenn
(2) Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung hat im Rahmen des von der Bausparkasse angebotenen Verfahrens zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages zu erfolgen. Für die Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung muss Folgendes gewährleistet sein:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 in einfachen Worten?
§ 8 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. September 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. September 2013
- Fassung seit
- 10. September 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 00:34
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 579/2020
- BGBl. II Nr. 164/2010
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Verweise
Rückverweise
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