Verordnungen

Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

VerordnungFassung seit 10. September 2005RIS-Stand 21. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004310 · BGBl. II Nr. 296/2005 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung

Fassung: 10. September 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988?

  • Kernaussage§ 8 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung

§ 8. (1) Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung kann elektronisch abgegeben werden, wenn

(2) Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung hat im Rahmen des von der Bausparkasse angebotenen Verfahrens zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages zu erfolgen. Für die Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung muss Folgendes gewährleistet sein:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 in einfachen Worten?

§ 8 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. September 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. September 2013
Fassung seit
10. September 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 00:34
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 579/2020
  • BGBl. II Nr. 164/2010

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.