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Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

VerordnungFassung seit 10. September 2005RIS-Stand 21. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004310 · BGBl. II Nr. 296/2005 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 II. Elektronischer Antrag auf Erstattung der Bausparprämie

Fassung: 10. September 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988?

  • Kernaussage§ 2 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "II. Elektronischer Antrag auf Erstattung der Bausparprämie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages elektronisch gestellt, kann auch der Antrag auf Erstattung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

II. Elektronischer Antrag auf Erstattung der Bausparprämie

§ 2. (1) Wird der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages elektronisch gestellt, kann auch der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie elektronisch gestellt werden.

(2) Der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie hat im Rahmen des von der Bausparkasse angebotenen Verfahrens zur Stellung eines elektronischen Antrags auf Abschluss eines Bausparvertrages zu erfolgen. Für den Antrag auf Erstattung der Bausparprämie muss Folgendes gewährleistet sein:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 in einfachen Worten?

§ 2 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "II. Elektronischer Antrag auf Erstattung der Bausparprämie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. September 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. September 2013
Fassung seit
10. September 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 00:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 579/2020
  • BGBl. II Nr. 164/2010

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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