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Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

VerordnungFassung seit 10. September 2005RIS-Stand 21. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004310 · BGBl. II Nr. 296/2005 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6

Fassung: 10. September 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988?

  • Kernaussage§ 6 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens der gemäß § 108 EStG 1988 prämienwirksame...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 in einfachen Worten?

§ 6 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. September 2005 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. September 2013
Fassung seit
10. September 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 00:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 579/2020
  • BGBl. II Nr. 164/2010

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Verweise

Rückverweise

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