§ 11
§ 11 VI. Zeitliche Anwendung
Fassung: 10. September 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988?
- Kernaussage§ 11 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "VI. Zeitliche Anwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung ist erstmals auf Abgabenerklärungen, die ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung unterschrieben werden, anzuwenden; die...
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VI. Zeitliche Anwendung
§ 11. Diese Verordnung ist erstmals auf Abgabenerklärungen, die ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung unterschrieben werden, anzuwenden; die §§ 8 bis 10 sind auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Bausparverträge anzuwenden. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 kann bis 31. Dezember 2006 auch in der Form der im Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG in der Fassung BGBl. II Nr. 515/1999 kundgemachten Abgabenerklärung beantragt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 in einfachen Worten?
§ 11 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "VI. Zeitliche Anwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. September 2013
- Fassung seit
- 10. September 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 00:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 579/2020
- BGBl. II Nr. 164/2010
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