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Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

VerordnungFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 21. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004310 · BGBl. II Nr. 296/2005 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988?

  • Kernaussage§ 9 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung

§ 9. Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt für Großbetriebe mitzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 in einfachen Worten?

§ 9 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 behandelt "V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2021
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 00:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 579/2020
  • BGBl. II Nr. 164/2010

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Verweise

Rückverweise

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