Verordnungen

Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – B-SVP-VO)

B-SVP-VOVerordnungFassung seit 19. Januar 2000RIS-Stand 1. August 2024

RIS-Gesetzesnummer 20000346 · BGBl. II Nr. 14/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2024 · 63/04 Bundesbedienstetenschutz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Frist für die Bestellung

Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 B-SVP-VO?

  • Kernaussage§ 5 B-SVP-VO behandelt "Frist für die Bestellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Frist für die Bestellung

§ 5. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Wirkungsbereich
Nächster Paragraph§ 6 Nachbesetzung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 B-SVP-VO in einfachen Worten?

§ 5 B-SVP-VO behandelt "Frist für die Bestellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Januar 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. August 2024
Fassung seit
19. Januar 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 214/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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