Anl. 1
Anl. 1 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I
Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 B-SVP-VO?
- KernaussageAnl. 1 B-SVP-VO behandelt "Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
100
1
101
200
2
201
300
3
301
400
4
401
500
5
501
600
6
601
900
7
901
1 400
8
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse II
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
150
1
151
300
2
301
450
3
451
600
4
601
900
5
901
1 400
6
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse III
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
200
1
201
400
2
401
600
3
601
900
4
901
1 400
5
In allen Gefahrenklassen ist für je weitere 800 Bedienstete jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 B-SVP-VO in einfachen Worten?
Anl. 1 B-SVP-VO behandelt "Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Januar 2000 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. August 2024
- Fassung seit
- 19. Januar 2000
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 214/2024
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