Verordnungen

Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – B-SVP-VO)

B-SVP-VOVerordnungFassung seit 19. Januar 2000RIS-Stand 1. August 2024

RIS-Gesetzesnummer 20000346 · BGBl. II Nr. 14/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2024 · 63/04 Bundesbedienstetenschutz · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I

Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 B-SVP-VO?

  • KernaussageAnl. 1 B-SVP-VO behandelt "Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

100

1

101

200

2

201

300

3

301

400

4

401

500

5

501

600

6

601

900

7

901

1 400

8

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse II

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

150

1

151

300

2

301

450

3

451

600

4

601

900

5

901

1 400

6

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse III

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

200

1

201

400

2

401

600

3

601

900

4

901

1 400

5

In allen Gefahrenklassen ist für je weitere 800 Bedienstete jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Inkrafttreten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 B-SVP-VO in einfachen Worten?

Anl. 1 B-SVP-VO behandelt "Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Januar 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. August 2024
Fassung seit
19. Januar 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 214/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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