§ 4
§ 4 Wirkungsbereich
Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 B-SVP-VO?
- Kernaussage§ 4 B-SVP-VO behandelt "Wirkungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wirkungsbereich
§ 4. (1) Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 4.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 B-SVP-VO in einfachen Worten?
§ 4 B-SVP-VO behandelt "Wirkungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Januar 2000 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. August 2024
- Fassung seit
- 19. Januar 2000
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 214/2024
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