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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 1. (1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt gemäß § 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten in jener Dienststelle (§ 2 Abs. 3 B-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist. Wenn seit den zuletzt erfolgten Personalvertretungswahlen eine wesentliche Organisationsänderung (zB Zusammenlegung von Dienststellen) eingetreten ist, hat der Dienstgeber dies bei der Feststellung der zu bestellenden Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 B-BSG, die nicht nach dem PVG wahlberechtigt sind, sind bei der Berechnung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen stichtagbezogen der gemäß Abs. 2 festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten hinzuzurechnen.
(4) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile verschiedenen Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung, BGBl. Nr. 637/1995, in der jeweils geltenden Fassung) zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenklasse auszugehen, der die meisten Bediensteten angehören.
(5) Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude einer Dienststelle zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.
§ 2
§ 2 Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten
Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend
Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten
§ 2. Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:
§ 3
§ 3 Auswahl und Qualifikation
Fassung: 1. August 2024 bis laufend
Auswahl und Qualifikation
§ 3. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes (Arbeitnehmerschutzes) im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
(2a) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 73 Abs. 2 B-BSG in Verbindung mit § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 76 Abs. 3 B-BSG) erfolgreich absolviert hat.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
(4) Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 10 Abs. 2 B-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
§ 4
§ 4 Wirkungsbereich
Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend
Wirkungsbereich
§ 4. (1) Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 4.
§ 5
§ 5 Frist für die Bestellung
Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend
Frist für die Bestellung
§ 5. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.
§ 6
§ 6 Nachbesetzung
Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend
Nachbesetzung
§ 6. (1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.
(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
(3) Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat eine Neubestellung gemäß § 10 B-BSG zu erfolgen.
§ 7
§ 7 Vorsitzende
Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend
Vorsitzende
§ 7. (1) Wurden für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen, und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Dienstgeber und der Arbeitsinspektion.
§ 8
§ 8 Meldung und Information
Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend
Meldung und Information
§ 8. (1) Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 B-BSG hat zu enthalten:
(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 6 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Bedienstetenzahl zu enthalten.
(3) Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 1. August 2024 bis laufend
Inkrafttreten
§ 9. Der Titel sowie § 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I
Fassung: 19. Januar 2000 bis laufend
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
100
1
101
200
2
201
300
3
301
400
4
401
500
5
501
600
6
601
900
7
901
1 400
8
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse II
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
150
1
151
300
2
301
450
3
451
600
4
601
900
5
901
1 400
6
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse III
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
200
1
201
400
2
401
600
3
601
900
4
901
1 400
5
In allen Gefahrenklassen ist für je weitere 800 Bedienstete jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.