§ 11
§ 11 Gewässerökologie
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse?
- Kernaussage§ 11 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse behandelt "Gewässerökologie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zusätzlich zu den Punkten 8.1.4, 8.2.3 und 10.1.3 des Rahmenplanes gelten betreffend die in § 4...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gewässerökologie
§ 11. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.4, 8.2.3 und 10.1.3 des Rahmenplanes gelten betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte die Vorgaben der nachfolgenden Abs. 2 bis 5.
(2) Spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung ist im jeweils betroffenen Gebiet ein gewässer- und fischökologisches Programm zur Erhebung des Ausgangszustandes zu erstellen. Ein derartiges Erhebungsprogramm hat die vom Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörper und deren ökologische Zustände vor Umsetzung des Vorhabens zu ermitteln. Auf Basis des Ausgangszustandes sind sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Kraftwerken gewässer- und fischökologische begleitende Mess- und Untersuchungsprogramme auszuarbeiten und den Einreichprojekten anzuschließen. Die Mess- und Untersuchungsprogramme sowie die Beweissicherungsprogramme haben insbesondere die regelmäßige Dokumentation der ökologischen Zustände in den betroffenen Gewässerabschnitten, die Überwachung der Wirksamkeit des Schwallmanagements sowie eine wiederkehrende Überwachung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen zu beinhalten.
(3) Unvorgreiflich des Ergebnisses einer in einem Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 104a WRG 1959 ist durch projektierte Maßnahmen oder gegebenenfalls durch Auflagen jedenfalls sicherzustellen, dass projektbedingte Verschlechterungen des ökologischen Gewässerzustands an den in § 4 dargestellten möglichen Standorten nur in folgenden, unvermeidlichen Fällen auftreten:
(4) Im Zeitraum von Mitte Dezember bis Mitte April hat für neue Wasserentnahmen an den in § 4 Abs. 2 angeführten möglichen Standorten aus den Gewässern erst ab einer Wasserführung des 2fachen arithmetischen Mittels der Jahresniederstwerte des Abflusses – auf Basis von Tagesmitteln – im betrachteten Zeitraum (MJNQT) ein Wassereinzug zu erfolgen.
(5) Für den Bereich Schwall und Sunk ist zu beachten, dass
(6) Darüber hinaus ist für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen sicherzustellen, dass Restwassermengen so festgelegt werden, dass neben einer ausreichenden Wassermenge für die Fischwanderung insbesondere auch eine dynamische Wasserführung gegeben ist, mit der die in § 13 Abs. 2 Z 2 QZV Ökologie OG, angeführten Kriterien erreicht werden können. Dabei ist vor allem auch bei der Festlegung der Dotationsmengen zu beachten, dass die spezielle Abflusscharakteristik der Gletscherbäche möglichst erhalten bleibt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse in einfachen Worten?
§ 11 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse behandelt "Gewässerökologie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. November 2014
- Fassung seit
- 4. November 2014
- Fassung bis
- 31. Dezember 2039
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.