Verordnungen

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

VerordnungFassung bis 31. Dezember 2039RIS-Stand 4. November 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008973 · BGBl. II Nr. 274/2014 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet

Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse?

  • Kernaussage§ 5 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse behandelt "Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vorbehaltlich § 11 Abs. 3 ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet

Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot

§ 5. (1) Vorbehaltlich § 11 Abs. 3 ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 idgF) dadurch konterkariert wird.

(2) Darüber hinaus sind in den in Anlage 1, unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß § 4, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß § 12 QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse in einfachen Worten?

§ 5 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse behandelt "Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2014
Fassung seit
4. November 2014
Fassung bis
31. Dezember 2039
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