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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung legt den Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland (Kapitel 4.1 des Rahmenplanes) fest. Das Tiroler Oberland umfasst die Einzugsgebiete des Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis Innsbruck einschließlich der Mündung der Sill.
§ 2
§ 2 Ziele der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Ziele der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland
§ 2. Ziele (Kapitel 3.4 und 3.5 des Rahmenplanes) der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland sind:
§ 3
§ 3 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse
§ 3. (1) Die Verwirklichung der im Rahmenplan von der Tiroler Wasserkraft AG dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ist nach Maßgabe der im dritten Abschnitt dieser Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkennt den am 28. April 2014 vorgelegten, zur Zl. UW.4.1.2/0029-IV/1/2014 protokollierten, Rahmenplan im Umfang und Ausmaß der im zweiten Abschnitt dieser Verordnung dargestellten Zusammenfassung seiner Grundzüge.
(2) Die im Rahmenplan dargestellte Nutzung der Wasserkraft des Malfonbachs ist von der Anerkennung nicht mitumfasst.
§ 4
§ 4 Zusammenfassung der Planungsschwerpunkte
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
2. Abschnitt
Zusammenfassung der Planungsschwerpunkte
Hauptinhalte der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Tiroler Oberland
§ 4. (1) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Laufwasserkraft die Nutzung des Inn vorgesehen für:
(2) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Stubaital und aus dem mittleren Ötztal sowie die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Ötztal vorgesehen für eine mögliche Erweiterung der bestehenden Standorte:
§ 5
§ 5 Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
3. Abschnitt
Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet
Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot
§ 5. (1) Vorbehaltlich § 11 Abs. 3 ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 idgF) dadurch konterkariert wird.
(2) Darüber hinaus sind in den in Anlage 1, unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß § 4, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß § 12 QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.
§ 6
§ 6 Reihenfolge
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Reihenfolge
§ 6. Bei einer möglichen Verwirklichung der in § 4 angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung
§ 7
§ 7 Hochwasserschutz
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Hochwasserschutz
§ 7. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des Rahmenplanes gilt betreffend die in § 4 Abs. 2 dargestellten möglichen Standorte:
(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer Einreichplanung für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte:
§ 8
§ 8 Feststoffhaushalt
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Feststoffhaushalt
§ 8. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.3.2, 8.1.3.3, 8.2.2.2 und 8.2.2.3 des Rahmenplanes gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte:
(2) Darüber hinaus gilt für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, dass Wasserfassungen so auszubilden und entsprechend zu betreiben sind, dass das zurückgehaltene Sediment regelmäßig bei geeigneter größerer Wasserführung in die Entnahmestrecken zurückgegeben werden kann, sodass es dadurch weder eine Verschlechterung des guten Zustandes der betroffenen Gewässerstrecken noch zu einer Verschlechterung des guten ökologischen Potenziales am Inn kommen kann.
§ 9
§ 9 Grundwasser, Quellen und Wasserversorgung
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Grundwasser, Quellen und Wasserversorgung
§ 9. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.5.5, 8.1.5.6, 8.2.4.5 und 8.2.4.6 des Rahmenplanes gilt spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte:
(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung sowie im Rahmen allfälliger Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte:
§ 10
§ 10 Siedlungswasserwirtschaft
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Siedlungswasserwirtschaft
§ 10. Für Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, ist bei durch ein Vorhaben veränderter Restwasserführung im Vorfluter zu überprüfen, ob bei betroffenen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Direkteinleitungen die Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006 idgF und der QZV Ökologie OG sichergestellt ist. Im Zuge einer allfälligen Einreichplanung absehbare Immissionsprobleme sind durch eine Verbesserung der Abwasserreinigungsanlagen zu verhindern.
§ 11
§ 11 Gewässerökologie
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Gewässerökologie
§ 11. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.4, 8.2.3 und 10.1.3 des Rahmenplanes gelten betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte die Vorgaben der nachfolgenden Abs. 2 bis 5.
(2) Spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung ist im jeweils betroffenen Gebiet ein gewässer- und fischökologisches Programm zur Erhebung des Ausgangszustandes zu erstellen. Ein derartiges Erhebungsprogramm hat die vom Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörper und deren ökologische Zustände vor Umsetzung des Vorhabens zu ermitteln. Auf Basis des Ausgangszustandes sind sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Kraftwerken gewässer- und fischökologische begleitende Mess- und Untersuchungsprogramme auszuarbeiten und den Einreichprojekten anzuschließen. Die Mess- und Untersuchungsprogramme sowie die Beweissicherungsprogramme haben insbesondere die regelmäßige Dokumentation der ökologischen Zustände in den betroffenen Gewässerabschnitten, die Überwachung der Wirksamkeit des Schwallmanagements sowie eine wiederkehrende Überwachung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen zu beinhalten.
(3) Unvorgreiflich des Ergebnisses einer in einem Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 104a WRG 1959 ist durch projektierte Maßnahmen oder gegebenenfalls durch Auflagen jedenfalls sicherzustellen, dass projektbedingte Verschlechterungen des ökologischen Gewässerzustands an den in § 4 dargestellten möglichen Standorten nur in folgenden, unvermeidlichen Fällen auftreten:
(4) Im Zeitraum von Mitte Dezember bis Mitte April hat für neue Wasserentnahmen an den in § 4 Abs. 2 angeführten möglichen Standorten aus den Gewässern erst ab einer Wasserführung des 2fachen arithmetischen Mittels der Jahresniederstwerte des Abflusses – auf Basis von Tagesmitteln – im betrachteten Zeitraum (MJNQT) ein Wassereinzug zu erfolgen.
(5) Für den Bereich Schwall und Sunk ist zu beachten, dass
(6) Darüber hinaus ist für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen sicherzustellen, dass Restwassermengen so festgelegt werden, dass neben einer ausreichenden Wassermenge für die Fischwanderung insbesondere auch eine dynamische Wasserführung gegeben ist, mit der die in § 13 Abs. 2 Z 2 QZV Ökologie OG, angeführten Kriterien erreicht werden können. Dabei ist vor allem auch bei der Festlegung der Dotationsmengen zu beachten, dass die spezielle Abflusscharakteristik der Gletscherbäche möglichst erhalten bleibt.
§ 12
§ 12 Empfehlungen zur Umsetzung der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Planungsgebiet
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
4. Abschnitt
Empfehlungen zur Umsetzung der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Planungsgebiet
Zuständigkeit des Landes
§ 12. Durch die gegenständliche Verordnung wird in die Zuständigkeit des Landes, insbesondere in eine in landesrechtlichen Verfahren vorgesehene Interessenabwägungen nicht eingegriffen. In diesem Sinne stellen die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes Empfehlungen dar.
§ 13
§ 13 Land- und Forstwirtschaft
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Land- und Forstwirtschaft
§ 13. Zusätzlich zu Punkt 8.1.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:
§ 14
§ 14 Tourismus
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Tourismus
§ 14. Zusätzlich zu den Punkten 8.1.8 und 8.2.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:
§ 15
§ 15 Naturschutz
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Naturschutz
§ 15. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird für die in § 4 dargestellten möglichen Standorte empfohlen:
(2) Weiters wird empfohlen bei den Planungen zu beachten, dass Maßnahmen in Bezug auf die Interessen des Naturschutzes grundsätzlich in einem möglichst engen funktionalen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen sollten, welche sie ausgleichen sollen und die Dimensionen dieser Maßnahmen in einem quantitativ, qualitativ und funktional adäquaten Verhältnis zu den vorhabenbedingten Verlusten an naturschutzrechtlichen Schutzgütern stehen.
§ 16
§ 16 Schlussbestimmungen
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Veröffentlichung und Auflage
§ 16. (1) Der der Anerkennung zu Grunde liegende Rahmenplan und der Umweltbericht sowie eine Zusammenfassung betreffend die Einbeziehung von Umwelterwägungen und andere bezughabende Dokumente werden unter http://wisa.bmlfuw.gv.at veröffentlicht. Der Rahmenplan liegt beim Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Tirol zur Einsichtnahme auf.
§ 17
§ 17 Außer Kraft Treten
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039
Außer Kraft Treten
§ 17. Diese Verordnung tritt mit 31.12.2039 außer Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039