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Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

VerordnungFassung bis 31. Dezember 2039RIS-Stand 4. November 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008973 · BGBl. II Nr. 274/2014 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17 Außer Kraft Treten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2014
Fassung seit
4. November 2014
Fassung bis
31. Dezember 2039
Frühere Fassungen

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