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Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

VerordnungFassung bis 31. Dezember 2039RIS-Stand 4. November 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008973 · BGBl. II Nr. 274/2014 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Naturschutz

Fassung: 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse?

  • Kernaussage§ 15 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse behandelt "Naturschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Naturschutz

§ 15. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird für die in § 4 dargestellten möglichen Standorte empfohlen:

(2) Weiters wird empfohlen bei den Planungen zu beachten, dass Maßnahmen in Bezug auf die Interessen des Naturschutzes grundsätzlich in einem möglichst engen funktionalen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen sollten, welche sie ausgleichen sollen und die Dimensionen dieser Maßnahmen in einem quantitativ, qualitativ und funktional adäquaten Verhältnis zu den vorhabenbedingten Verlusten an naturschutzrechtlichen Schutzgütern stehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 16 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse in einfachen Worten?

§ 15 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse behandelt "Naturschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. November 2014 bis 31. Dezember 2039.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2014
Fassung seit
4. November 2014
Fassung bis
31. Dezember 2039
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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