Sonstiges Bundesrecht

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

KFassung seit 11. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013227 · BGBl. II Nr. 187/2026 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027?

  • Kernaussage§ 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027 behandelt "Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 12. (1) Der Rechnungshof strebt an, längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

(2) Frauenanteil im Prüfdienst:

Stichtag 31.12.2025

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2027

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

Anzahl

in %

Prüfdienst

123

131

254

48,43

50

(3) Frauenanteil in Funktionen:

Stichtag 31.12.2025

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2027

Funktion

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

Anzahl

in %

Sektionsleitung

3

1

4

75,0

–*)

Sektionsleitung-Stellvertretung

2

2

4

50,0

–*)

Bereichsleitung

1

1

2

50,0

–*)

Leitung Büro

-

1

1

0,0

–**)

Abteilungsleitung

10

20

30

33,3

40

Abteilungsleitung-Stellvertretung

11

18

29

37,9

40

Leitung Stabsstelle

1

-

1

100,0

–*)

*) keine Unterrepräsentation, daher keine Zielvorgabe erforderlich

**) nur eine einzelne Funktion

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027 in einfachen Worten?

§ 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027 behandelt "Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
11. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:07
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