Sonstiges Bundesrecht

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

KIn Kraft seit 11. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013227 · BGBl. II Nr. 187/2026 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2025)

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

1. Abschnitt

Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2025)

Bedienstete gegliedert nach Verwendungs- und Funktionsgruppen sowie Geschlecht:

§ 1. Der Frauen- und Männeranteil nach Verwendungsgruppen A1 bis A3 bzw. v1 bis v5 stellt sich wie folgt dar:

Verwendungs-

gruppe

Funktionsgruppe

Frauen

Männer

gesamt

Anzahl

in %

Anzahl

in %

Anzahl

A1

9

1

100,0

1

7

2

40,0

3

60,0

5

6

12

35,3

22

64,7

34

5

16

36,4

28

63,6

44

4

58

56,3

45

43,7

103

GL

1

100,0

1

Summe

90

47,9

98

52,1

188

A2

8

3

42,9

4

57,1

7

7

4

40,0

6

60,0

10

Summe

7

41,2

10

58,8

17

A3

8

1

100,0

1

7

2

100,0

2

6

1

100,0

1

5

4

100,0

4

4

7

100,0

7

Summe

13

86,7

2

13,3

15

v1

7

2

66,7

1

33,3

3

5

1

100,0

1

4

6

46,2

7

53,8

13

3

14

50,0

14

50,0

28

2

1

100,0

1

1

Summe

24

52,2

22

47,8

46

v2

6

1

100,0

1

5

1

100,0

1

3

1

100,0

1

2

1

50,0

1

50,0

2

Summe

4

80,0

1

20,0

5

v3

5

2

100,0

2

4

4

57,1

3

42,9

7

3

12

75,0

4

25,0

16

2

1

100,0

1

Summe

18

69,2

8

30,8

26

v4

1

3

100,0

3

v5

1

5

100,0

5

C

V

1

100,0

1

MBO1

2

1

100

1

gesamt

160

52,1

147

47,9

307

§ 2

§ 2 Verwendung im Prüfdienst

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Verwendung im Prüfdienst

§ 2. Die Kernaufgaben des Rechnungshofes sind die Prüfung und darauf aufbauend die Beratung. Daher wird im Folgenden der Anteil der Frauen im Prüfdienst, der sich aus Personen in den Verwendungsgruppen A1 bzw. v1 und A2 bzw. v2 zusammensetzt, gesondert dargestellt.

Frauenförderungsplan

Prüferinnen

Prüfer

gesamt

Anzahl

in %

Anzahl

in %

Anzahl

1996/1997

35

14,7

203

85,3

238

1998/1999

46

19,0

196

81,0

242

2000/2001

53

21,5

194

78,5

247

2002/2003

59

24,0

187

76,0

246

2004/2005

62

26,3

174

73,7

236

2006/2007

72

30,0

168

70,0

240

2008/2009

73

31,1

162

68,9

235

2010/2011

80

32,9

163

67,1

243

2012/2013

86

34,1

166

65,9

252

2014/2015

94

37,9

154

62,1

248

2016/2017

101

40,7

147

59,3

248

2018/2019

105

41,7

147

58,3

252

2020/2021

111

44,6

138

55,4

249

2022/2023

117

46,2

136

53,8

253

2024/2025

121

47,6

133

52,4

254

2026/2027

123

48,4

131

51,6

254

Von den 160 im Rechnungshof beschäftigten Frauen waren zum Stichtag 31. Dezember 2025 123 und damit 76,9 % im Prüfdienst tätig; von den 147 im Rechnungshof beschäftigten Männern waren es 131, also 89,1 % (Frauenförderungsplan 2024/2025 mit Stichtag 31. Dezember 2023: 77,5 % bzw. 89,9 %).

§ 3

§ 3 Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

§ 3. Die geschlechterspezifische Besetzung der Leitungsfunktionen und höheren Funktionen im Rechnungshof stellt sich zum Stichtag 31. Dezember 2025 wie folgt dar:

Funktion

Ist

zum Stichtag 31.12.2023

Ziel

laut FFP 2024/2025

Ist

zum Stichtag 31.12.2025

Anteil der Frauen in %

Sektionsleitung

60

-1

75

Sektionsleitung-Stellvertretung

50

-1

50

Abteilungsleitung

37,5

40

33,3

Abteilungsleitung-Stellvertretung

35,3

38

37,9

__________________________

1 Keine Unterrepräsentation, daher keine Zielvorgabe erforderlich

§ 5

§ 5 Aus- und Weiterbildung

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Aus- und Weiterbildung

§ 5. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 waren folgende Kursteilnahmen bzw. absolvierte Seminartage zu verzeichnen:

Kursart

Teilnahme1 von

Seminartage2 besucht von

Frauen

Männern

Frauen

Männern

2024

2025

2024

2025

2024

2025

2024

2025

Grundausbildung (inkl. Universitätslehrgang)

31

25

24

16

381

350

208

141

Kurse Verwaltungsakademie des Bundes

26

24

15

20

54

50

51

73

externe Seminare

35

15

30

27

58

21

57

56

interne Seminare

137

136

123

122

281

249

234

217

gesamt

141

140

129

126

774

670

550

487

1 Anzahl der Personen, die an mindestens einer Kursart teilgenommen haben. Die Gesamtanzahl ist daher nicht deckungsgleich mit der Summe der einzelnen Kategorien.

2 gerundet auf ganze Tage

§ 6

§ 6 Neuaufnahmen

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Neuaufnahmen

§ 6. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 wurden 8 Frauen und 10 Männer für den Prüfdienst und 5 Frauen und 2 Männer für den Unterstützungsdienst aufgenommen. Von den neu aufgenommenen Bediensteten waren daher 52,0 % Frauen.

§ 7

§ 7 Arbeitszeitregelung

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Arbeitszeitregelung

§ 7. (1) Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung inklusive Telearbeit und Teilzeit wird im Rechnungshof umgesetzt und auch in Anspruch genommen. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren 35 Frauen und 6 Männer in Teilzeit. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.

(2) In den Jahren 2024 und 2025 nahmen 14 Mitarbeiterinnen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (BGBl. Nr. 221/1979) und 8 Mitarbeiter Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (BGBl. Nr. 651/1989) in Anspruch, 5 Mitarbeiter den Frühkarenzurlaub („Papamonat“).

§ 8

§ 8 Unterrepräsentation

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Unterrepräsentation

§ 8. Die Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigen Erfolg: Zum Stichtag 31. Dezember 2025 weist der Rechnungshof insgesamt eine Frauenquote von 52,12 % auf. Im Prüfdienst sind Frauen – mit einem Anteil von 48,4 % (123 weibliche Prüferinnen und 131 männliche Prüfer) zum selben Stichtag – aber nach wie vor unterrepräsentiert (§ 11 Abs. 2 B-GlBG). Aber auch die Frauenquote im Prüfdienst steigt stetig (von 46,2 % zum 31. Dezember 2021 auf 48,4 % zum 31. Dezember 2025) und nähert sich sukzessive dem angestrebten Anteil von 50 % an.

§ 9

§ 9 Kommissionen und Arbeitsgruppen

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Kommissionen und Arbeitsgruppen

§ 9. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein.

§ 10

§ 10 Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

2. Abschnitt

Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10. (1) Frauenquote im Prüfdienst: Im Prüfdienst sind Frauen trotz eines steten Anstiegs des Anteils (zuletzt von 47,6 % zum Stichtag 31. Dezember 2023 auf 48,4 % zum Stichtag 31. Dezember 2025) nach wie vor unterrepräsentiert. Der angestrebte Frauenanteil von 50 % wäre bei einer Nachbesetzung der 22 bis Ende des Jahres 2029 durch prognostizierte Abgänge im Prüfdienst (siehe unten im 3. Abschnitt) freiwerdenden Stellen mit 11 Frauen und 11 Männern erreicht.

(2) Frauenanteil bei Leitungsfunktionen: In den Funktionen Sektionsleitung, Sektionsleitung-Stellvertretung, Bereichsleitung und Stabsstellenleitung ist bereits ein Frauenanteil von zumindest 50 % erfüllt. Dies bei allen Leitungsfunktionen zu erreichen, ist nur langfristig möglich; dazu müssten von 30 zu besetzenden Abteilungsleitungen bzw. 29 Abteilungsleitung-Stellvertretungen jeweils 15 Frauen diese Funktionen ausüben.

§ 11

§ 11 Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

3. Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben

Fluktuation und Prognose

§ 11. (1) Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2029 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:

Frauen

Männer

gesamt

Pensionierung

4

7

11

Austritt gemäß § 21 BDG 1979

0

1

1

Versetzung gemäß § 38 BDG 1979

1

0

1

Tod gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979

2

1

3

Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einverständliche Auflösung, Kündigung gemäß VBG 1948

1

3

4

gesamt

8

12

20

davon Prüfdienst

7

12

19

(2) Bis Ende des Jahres 2029 ist jedenfalls mit weiteren Abgängen von 15 Frauen (davon 7 im Prüfdienst) und 16 Männern (davon 15 im Prüfdienst), bedingt durch Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, zu rechnen.

(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.

§ 12

§ 12 Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 12. (1) Der Rechnungshof strebt an, längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

(2) Frauenanteil im Prüfdienst:

Stichtag 31.12.2025

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2027

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

Anzahl

in %

Prüfdienst

123

131

254

48,43

50

(3) Frauenanteil in Funktionen:

Stichtag 31.12.2025

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2027

Funktion

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

Anzahl

in %

Sektionsleitung

3

1

4

75,0

–*)

Sektionsleitung-Stellvertretung

2

2

4

50,0

–*)

Bereichsleitung

1

1

2

50,0

–*)

Leitung Büro

-

1

1

0,0

–**)

Abteilungsleitung

10

20

30

33,3

40

Abteilungsleitung-Stellvertretung

11

18

29

37,9

40

Leitung Stabsstelle

1

-

1

100,0

–*)

*) keine Unterrepräsentation, daher keine Zielvorgabe erforderlich

**) nur eine einzelne Funktion

§ 13

§ 13 Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

4. Abschnitt

Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Ziele

§ 13. Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter und auf dieser Basis zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

§ 14

§ 14 Organisation

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Organisation

§ 14. (1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Bediensteten. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die Förderung von Frauen zu unterstützen. Unmittelbare Vorgesetzte haben diese Unterstützung im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs anzubieten (Frauenförderung als Führungsverantwortung).

(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.

(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:

§ 15

§ 15 Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

§ 15. (1) Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.

(2) Nach der Aufnahme sind die Bediensteten im Zuge von Welcome Days unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.

(3) Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.

(4) Frauenförderung soll auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen ansetzen. Frauen sollen gezielt, unter anderem bei Projekt- und Prüfungsleitungen und Arbeit in Eigenverantwortung, gefördert bzw. zur Übernahme von Führungspositionen motiviert werden.

§ 16

§ 16 Aus- und Fortbildung

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Aus- und Fortbildung

§ 16. (1) Die Aus- und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung (Frauenförderung als Ausbildungsverantwortung), bspw. im Rahmen der Ausbildung für die Leitung von Gebarungsüberprüfungen.

(2) Der Rechnungshof nimmt regelmäßig am Cross Mentoring Programm des Bundes teil: Im Programmjahr 2024/25 mit einer Mentorin; im Programmjahr 2025/26 mit einer Mentorin und drei Mentees. Unmittelbare Vorgesetzte haben die Möglichkeit, eine Teilnahme am Cross Mentoring Programm des Bundes im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs zu thematisieren.

(3) Führungskräfteschulungen (Aus- und Weiterbildung) sollen auch Themen wie Frauenförderung und Bundes-Gleichbehandlungsgesetz beinhalten; darauf ist in den jeweiligen Mitarbeitendengesprächen – bei der Vereinbarung des Besuchs von Bildungsveranstaltungen – zu achten.

(4) Für Frauen in Führungspositionen, insbesondere unmittelbar nach Übernahme einer solchen Funktion, soll die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coachings ermöglicht werden.

§ 17

§ 17 Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten

§ 17. (1) Den nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubs – ungeachtet einer allfälligen Teilzeitbeschäftigung – die Teilnahme am Aus- und Fortbildungsprogramm des Rechnungshofes zu ermöglichen.

(2) Nach Möglichkeit ist den karenzierten Bediensteten auf freiwilliger Basis in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.

(3) Karenzierte Bedienstete sind über wesentliche Angelegenheiten (insbesondere Organisationsänderungen, Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen) und über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren.

(4) Den aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten ist von Seiten ihrer unmittelbaren Vorgesetzten beim Dienstantritt ein Gespräch über die künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) anzubieten; zuständige Sektionsleitungen sind beizuziehen. Die darin besprochenen Inhalte sind von den unmittelbaren Vorgesetzten in den darauf folgenden jährlichen Mitarbeitendengesprächen aufzugreifen.

§ 18

§ 18 Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten

§ 18. (1) Vorgesetzte haben im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit darauf zu achten, dass eine entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung erfolgt.

(2) Bei der Festlegung von dienstlichen Terminen ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen.

(3) Teilzeitbeschäftigung stellt per se keinen Hinderungsgrund für die Übernahme von Leitungsfunktionen dar.

§ 19

§ 19 Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 19. Die Gleichbehandlungsbeauftragte, deren Stellvertretungen und die Kontaktfrau sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihnen zur Verfügung zu stellen.

§ 20

§ 20 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 20. Als Maßnahme zur Bewusstseinsschärfung für die Gleichstellung der Geschlechter und für Frauenförderung haben gemäß § 10a B-GlBG alle an die Bediensteten adressierten Schriftstücke des Rechnungshofes Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler bzw. – wo dies nicht möglich ist – in weiblicher und männlicher Form zu enthalten.