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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2025)
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
1. Abschnitt
Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2025)
Bedienstete gegliedert nach Verwendungs- und Funktionsgruppen sowie Geschlecht:
§ 1. Der Frauen- und Männeranteil nach Verwendungsgruppen A1 bis A3 bzw. v1 bis v5 stellt sich wie folgt dar:
Verwendungs-
gruppe
Funktionsgruppe
Frauen
Männer
gesamt
Anzahl
in %
Anzahl
in %
Anzahl
A1
9
1
100,0
1
7
2
40,0
3
60,0
5
6
12
35,3
22
64,7
34
5
16
36,4
28
63,6
44
4
58
56,3
45
43,7
103
GL
1
100,0
1
Summe
90
47,9
98
52,1
188
A2
8
3
42,9
4
57,1
7
7
4
40,0
6
60,0
10
Summe
7
41,2
10
58,8
17
A3
8
1
100,0
1
7
2
100,0
2
6
1
100,0
1
5
4
100,0
4
4
7
100,0
7
Summe
13
86,7
2
13,3
15
v1
7
2
66,7
1
33,3
3
5
1
100,0
1
4
6
46,2
7
53,8
13
3
14
50,0
14
50,0
28
2
1
100,0
1
1
Summe
24
52,2
22
47,8
46
v2
6
1
100,0
1
5
1
100,0
1
3
1
100,0
1
2
1
50,0
1
50,0
2
Summe
4
80,0
1
20,0
5
v3
5
2
100,0
2
4
4
57,1
3
42,9
7
3
12
75,0
4
25,0
16
2
1
100,0
1
Summe
18
69,2
8
30,8
26
v4
1
3
100,0
3
v5
1
5
100,0
5
C
V
1
100,0
1
MBO1
2
1
100
1
gesamt
160
52,1
147
47,9
307
§ 2
§ 2 Verwendung im Prüfdienst
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Verwendung im Prüfdienst
§ 2. Die Kernaufgaben des Rechnungshofes sind die Prüfung und darauf aufbauend die Beratung. Daher wird im Folgenden der Anteil der Frauen im Prüfdienst, der sich aus Personen in den Verwendungsgruppen A1 bzw. v1 und A2 bzw. v2 zusammensetzt, gesondert dargestellt.
Frauenförderungsplan
Prüferinnen
Prüfer
gesamt
Anzahl
in %
Anzahl
in %
Anzahl
1996/1997
35
14,7
203
85,3
238
1998/1999
46
19,0
196
81,0
242
2000/2001
53
21,5
194
78,5
247
2002/2003
59
24,0
187
76,0
246
2004/2005
62
26,3
174
73,7
236
2006/2007
72
30,0
168
70,0
240
2008/2009
73
31,1
162
68,9
235
2010/2011
80
32,9
163
67,1
243
2012/2013
86
34,1
166
65,9
252
2014/2015
94
37,9
154
62,1
248
2016/2017
101
40,7
147
59,3
248
2018/2019
105
41,7
147
58,3
252
2020/2021
111
44,6
138
55,4
249
2022/2023
117
46,2
136
53,8
253
2024/2025
121
47,6
133
52,4
254
2026/2027
123
48,4
131
51,6
254
Von den 160 im Rechnungshof beschäftigten Frauen waren zum Stichtag 31. Dezember 2025 123 und damit 76,9 % im Prüfdienst tätig; von den 147 im Rechnungshof beschäftigten Männern waren es 131, also 89,1 % (Frauenförderungsplan 2024/2025 mit Stichtag 31. Dezember 2023: 77,5 % bzw. 89,9 %).
§ 3
§ 3 Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils
§ 3. Die geschlechterspezifische Besetzung der Leitungsfunktionen und höheren Funktionen im Rechnungshof stellt sich zum Stichtag 31. Dezember 2025 wie folgt dar:
Funktion
Ist
zum Stichtag 31.12.2023
Ziel
laut FFP 2024/2025
Ist
zum Stichtag 31.12.2025
Anteil der Frauen in %
Sektionsleitung
60
-1
75
Sektionsleitung-Stellvertretung
50
-1
50
Abteilungsleitung
37,5
40
33,3
Abteilungsleitung-Stellvertretung
35,3
38
37,9
__________________________
1 Keine Unterrepräsentation, daher keine Zielvorgabe erforderlich
§ 5
§ 5 Aus- und Weiterbildung
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Aus- und Weiterbildung
§ 5. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 waren folgende Kursteilnahmen bzw. absolvierte Seminartage zu verzeichnen:
Kursart
Teilnahme1 von
Seminartage2 besucht von
Frauen
Männern
Frauen
Männern
2024
2025
2024
2025
2024
2025
2024
2025
Grundausbildung (inkl. Universitätslehrgang)
31
25
24
16
381
350
208
141
Kurse Verwaltungsakademie des Bundes
26
24
15
20
54
50
51
73
externe Seminare
35
15
30
27
58
21
57
56
interne Seminare
137
136
123
122
281
249
234
217
gesamt
141
140
129
126
774
670
550
487
1 Anzahl der Personen, die an mindestens einer Kursart teilgenommen haben. Die Gesamtanzahl ist daher nicht deckungsgleich mit der Summe der einzelnen Kategorien.
2 gerundet auf ganze Tage
§ 6
§ 6 Neuaufnahmen
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Neuaufnahmen
§ 6. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 wurden 8 Frauen und 10 Männer für den Prüfdienst und 5 Frauen und 2 Männer für den Unterstützungsdienst aufgenommen. Von den neu aufgenommenen Bediensteten waren daher 52,0 % Frauen.
§ 7
§ 7 Arbeitszeitregelung
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Arbeitszeitregelung
§ 7. (1) Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung inklusive Telearbeit und Teilzeit wird im Rechnungshof umgesetzt und auch in Anspruch genommen. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren 35 Frauen und 6 Männer in Teilzeit. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.
(2) In den Jahren 2024 und 2025 nahmen 14 Mitarbeiterinnen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (BGBl. Nr. 221/1979) und 8 Mitarbeiter Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (BGBl. Nr. 651/1989) in Anspruch, 5 Mitarbeiter den Frühkarenzurlaub („Papamonat“).
§ 8
§ 8 Unterrepräsentation
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Unterrepräsentation
§ 8. Die Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigen Erfolg: Zum Stichtag 31. Dezember 2025 weist der Rechnungshof insgesamt eine Frauenquote von 52,12 % auf. Im Prüfdienst sind Frauen – mit einem Anteil von 48,4 % (123 weibliche Prüferinnen und 131 männliche Prüfer) zum selben Stichtag – aber nach wie vor unterrepräsentiert (§ 11 Abs. 2 B-GlBG). Aber auch die Frauenquote im Prüfdienst steigt stetig (von 46,2 % zum 31. Dezember 2021 auf 48,4 % zum 31. Dezember 2025) und nähert sich sukzessive dem angestrebten Anteil von 50 % an.
§ 9
§ 9 Kommissionen und Arbeitsgruppen
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein.
§ 10
§ 10 Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10. (1) Frauenquote im Prüfdienst: Im Prüfdienst sind Frauen trotz eines steten Anstiegs des Anteils (zuletzt von 47,6 % zum Stichtag 31. Dezember 2023 auf 48,4 % zum Stichtag 31. Dezember 2025) nach wie vor unterrepräsentiert. Der angestrebte Frauenanteil von 50 % wäre bei einer Nachbesetzung der 22 bis Ende des Jahres 2029 durch prognostizierte Abgänge im Prüfdienst (siehe unten im 3. Abschnitt) freiwerdenden Stellen mit 11 Frauen und 11 Männern erreicht.
(2) Frauenanteil bei Leitungsfunktionen: In den Funktionen Sektionsleitung, Sektionsleitung-Stellvertretung, Bereichsleitung und Stabsstellenleitung ist bereits ein Frauenanteil von zumindest 50 % erfüllt. Dies bei allen Leitungsfunktionen zu erreichen, ist nur langfristig möglich; dazu müssten von 30 zu besetzenden Abteilungsleitungen bzw. 29 Abteilungsleitung-Stellvertretungen jeweils 15 Frauen diese Funktionen ausüben.
§ 11
§ 11 Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
3. Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben
Fluktuation und Prognose
§ 11. (1) Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2029 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:
Frauen
Männer
gesamt
Pensionierung
4
7
11
Austritt gemäß § 21 BDG 1979
0
1
1
Versetzung gemäß § 38 BDG 1979
1
0
1
Tod gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979
2
1
3
Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einverständliche Auflösung, Kündigung gemäß VBG 1948
1
3
4
gesamt
8
12
20
davon Prüfdienst
7
12
19
(2) Bis Ende des Jahres 2029 ist jedenfalls mit weiteren Abgängen von 15 Frauen (davon 7 im Prüfdienst) und 16 Männern (davon 15 im Prüfdienst), bedingt durch Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, zu rechnen.
(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.
§ 12
§ 12 Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG
§ 12. (1) Der Rechnungshof strebt an, längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.
(2) Frauenanteil im Prüfdienst:
Stichtag 31.12.2025
verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2027
Frauen
Männer
gesamt
Frauen-anteil
Anzahl
in %
Prüfdienst
123
131
254
48,43
50
(3) Frauenanteil in Funktionen:
Stichtag 31.12.2025
verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2027
Funktion
Frauen
Männer
gesamt
Frauen-anteil
Anzahl
in %
Sektionsleitung
3
1
4
75,0
–*)
Sektionsleitung-Stellvertretung
2
2
4
50,0
–*)
Bereichsleitung
1
1
2
50,0
–*)
Leitung Büro
-
1
1
0,0
–**)
Abteilungsleitung
10
20
30
33,3
40
Abteilungsleitung-Stellvertretung
11
18
29
37,9
40
Leitung Stabsstelle
1
-
1
100,0
–*)
*) keine Unterrepräsentation, daher keine Zielvorgabe erforderlich
**) nur eine einzelne Funktion
§ 13
§ 13 Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG
Ziele
§ 13. Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter und auf dieser Basis zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
§ 14
§ 14 Organisation
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Organisation
§ 14. (1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Bediensteten. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die Förderung von Frauen zu unterstützen. Unmittelbare Vorgesetzte haben diese Unterstützung im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs anzubieten (Frauenförderung als Führungsverantwortung).
(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
§ 15
§ 15 Aufnahme und beruflicher Aufstieg
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Aufnahme und beruflicher Aufstieg
§ 15. (1) Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
(2) Nach der Aufnahme sind die Bediensteten im Zuge von Welcome Days unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.
(3) Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.
(4) Frauenförderung soll auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen ansetzen. Frauen sollen gezielt, unter anderem bei Projekt- und Prüfungsleitungen und Arbeit in Eigenverantwortung, gefördert bzw. zur Übernahme von Führungspositionen motiviert werden.
§ 16
§ 16 Aus- und Fortbildung
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Aus- und Fortbildung
§ 16. (1) Die Aus- und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung (Frauenförderung als Ausbildungsverantwortung), bspw. im Rahmen der Ausbildung für die Leitung von Gebarungsüberprüfungen.
(2) Der Rechnungshof nimmt regelmäßig am Cross Mentoring Programm des Bundes teil: Im Programmjahr 2024/25 mit einer Mentorin; im Programmjahr 2025/26 mit einer Mentorin und drei Mentees. Unmittelbare Vorgesetzte haben die Möglichkeit, eine Teilnahme am Cross Mentoring Programm des Bundes im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs zu thematisieren.
(3) Führungskräfteschulungen (Aus- und Weiterbildung) sollen auch Themen wie Frauenförderung und Bundes-Gleichbehandlungsgesetz beinhalten; darauf ist in den jeweiligen Mitarbeitendengesprächen – bei der Vereinbarung des Besuchs von Bildungsveranstaltungen – zu achten.
(4) Für Frauen in Führungspositionen, insbesondere unmittelbar nach Übernahme einer solchen Funktion, soll die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coachings ermöglicht werden.
§ 17
§ 17 Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten
§ 17. (1) Den nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubs – ungeachtet einer allfälligen Teilzeitbeschäftigung – die Teilnahme am Aus- und Fortbildungsprogramm des Rechnungshofes zu ermöglichen.
(2) Nach Möglichkeit ist den karenzierten Bediensteten auf freiwilliger Basis in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.
(3) Karenzierte Bedienstete sind über wesentliche Angelegenheiten (insbesondere Organisationsänderungen, Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen) und über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren.
(4) Den aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten ist von Seiten ihrer unmittelbaren Vorgesetzten beim Dienstantritt ein Gespräch über die künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) anzubieten; zuständige Sektionsleitungen sind beizuziehen. Die darin besprochenen Inhalte sind von den unmittelbaren Vorgesetzten in den darauf folgenden jährlichen Mitarbeitendengesprächen aufzugreifen.
§ 18
§ 18 Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten
§ 18. (1) Vorgesetzte haben im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit darauf zu achten, dass eine entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung erfolgt.
(2) Bei der Festlegung von dienstlichen Terminen ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen.
(3) Teilzeitbeschäftigung stellt per se keinen Hinderungsgrund für die Übernahme von Leitungsfunktionen dar.
§ 19
§ 19 Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 19. Die Gleichbehandlungsbeauftragte, deren Stellvertretungen und die Kontaktfrau sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihnen zur Verfügung zu stellen.
§ 20
§ 20 Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 20. Als Maßnahme zur Bewusstseinsschärfung für die Gleichstellung der Geschlechter und für Frauenförderung haben gemäß § 10a B-GlBG alle an die Bediensteten adressierten Schriftstücke des Rechnungshofes Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler bzw. – wo dies nicht möglich ist – in weiblicher und männlicher Form zu enthalten.