§ 9
§ 9 Allgemeine Bestimmungen.
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz?
- Kernaussage§ 9 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "Allgemeine Bestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigungen gewährt werden, bilden keine...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
DRITTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 9. (1) Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigungen gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, für die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes eine Entschädigung zu leisten ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach § 2 Abs. 4 oder mit dem bei einvernehmlichen Regelungen nach §§ 6 und 7 dem Zuschlag entsprechenden Teil des vereinbarten Entschädigungsbetrages außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung.
(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Urkunden und Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz in einfachen Worten?
§ 9 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "Allgemeine Bestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 9 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz relevant?
Für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 1960 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 3. Januar 1960
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 14:02
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)
- BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
- BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.