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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Entschädigung für die in den Anlagen I und III genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte).
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
ERSTER ABSCHNITT.
Entschädigung für die in den Anlagen I und III genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte).
§ 1. (1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von mit dem Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten Anteilsrechten an den in den Anlagen I bis III aufgezählten Gesellschaften war oder sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung gemäß diesem Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes.
(2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte Anteilsrechte richten sich nicht auf diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch oder auf die Entschädigung.
(3) Wenn der Entschädigungsanspruch aus § 1 Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, auf die Republik Österreich übergegangen ist, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur
§ 2
§ 2
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
§ 6
§ 6 Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen.
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
ZWEITER ABSCHNITT.
Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen.
§ 6. (1) Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer der in der Anlage IV aufgezählten Unternehmungen oder Betriebe waren, oder deren Rechtsnachfolger, haben ihre Ansprüche auf Entschädigung anzumelden. § 6 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 189, sowie § 1 Abs. 2 und 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gelten sinngemäß.
(2) In der Anmeldung ist die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruches anzugeben, der Wohnsitz (Ort und Land) sowie die Staatsangehörigkeit des Anmelders am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzuführen und der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach mit sachdienlichen Unterlagen zu begründen.
(3) Die Bundesregierung kann mit den Anspruchberechtigten über die Entschädigung eine einvernehmliche Regelung treffen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles auf die bei der gesetzlichen Festsetzung der Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte angewandten Grundsätze Bedacht zu nehmen.
§ 7
§ 7
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
§ 9
§ 9 Allgemeine Bestimmungen.
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
DRITTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 9. (1) Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigungen gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, für die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes eine Entschädigung zu leisten ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach § 2 Abs. 4 oder mit dem bei einvernehmlichen Regelungen nach §§ 6 und 7 dem Zuschlag entsprechenden Teil des vereinbarten Entschädigungsbetrages außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung.
(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Urkunden und Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.
§ 10
§ 10
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
§ 11
§ 11 Abänderung und Ergänzung des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes.
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
VIERTER ABSCHNITT.
Abänderung und Ergänzung des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes.
§ 11. Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung auf Grund des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes nur nach Maßgabe der in § 10 vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung geltend machen.
§ 13
§ 13 Vollzugsbestimmung.
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
Anl. 1
Anl. 1 Anlage I.
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
Anlage I.
St. Egydyer Eisen- und Stahl-Industrie-Gesellschaft, Wien,
Mannesmann-Trauzl Aktiengesellschaft, Wien,
Wiener Brückenbau- und Eisenkonstruktions-Aktiengesellschaft, Wien.
Anl. 2
Anl. 2 Anlage II.
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
Anlage II.
AEG-Union Elektrizitäts-Gesellschaft, Wien,
G. Rumpel Aktiengesellschaft, Wien,
Simmering-Graz-Pauker Aktiengesellschaft für Maschinen-, Kessel- und Waggonbau, Wien,
Stahl- und Temperguß Aktiengesellschaft vorm. Fischer Traisen, Wien,
Vereinigte Wiener Metallwerke Aktiengesellschaft, Wien.
Anl. 3
Anl. 3 Anlage III.
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
Anlage III.
Berndorfer Metallwarenfabrik Arthur Krupp Aktiengesellschaft, Wien,
Erste Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft, Wien,
Hofherr-Schrantz, Landwirtschaftliche Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Wien,
Wiener Lokomotivfabrik Aktiengesellschaft, Wien.
Anl. 4
Anl. 4 Anlage IV.
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
Anlage IV.
Schmidhütte Krems, Schmid Co. Kommanditgesellschaft, Wien,
Schmidhütte Liezen, Schmid Co. Kommanditgesellschaft Liezen,
Betrieb Kohlenbergbau Grünbach der „Sirius-Grünbach“ Aktiengesellschaft für Industrie und Steinkohlenbergbau, Wien,
Gewerkschaft „Schwazer Bergwerks-Verein“, Schwaz.