Bundesgesetze

Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, über Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte und für Ansprüche aus der Verstaatlichung von Unternehmungen und Betrieben (Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 3. Januar 1960RIS-Stand 12. Februar 2020

RIS-Gesetzesnummer 10006246 · BGBl. Nr. 3/1960 · 56/01 Verstaatlichung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Entschädigung für die in den Anlagen I und III genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte).

Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 1 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "Entschädigung für die in den Anlagen I und III genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte)." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von mit dem Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ERSTER ABSCHNITT.

Entschädigung für die in den Anlagen I und III genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte).

§ 1. (1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von mit dem Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten Anteilsrechten an den in den Anlagen I bis III aufgezählten Gesellschaften war oder sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung gemäß diesem Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes.

(2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte Anteilsrechte richten sich nicht auf diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch oder auf die Entschädigung.

(3) Wenn der Entschädigungsanspruch aus § 1 Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, auf die Republik Österreich übergegangen ist, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelERSTER ABSCHNITT.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 1 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "Entschädigung für die in den Anlagen I und III genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte)." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2015
Fassung seit
3. Januar 1960
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 14:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)
  • BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
  • BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

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Verweise

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