§ 6
§ 6 Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen.
Fassung: 3. Januar 1960 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz?
- Kernaussage§ 6 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer der in der Anlage IV aufgezählten Unternehmungen...
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ZWEITER ABSCHNITT.
Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen.
§ 6. (1) Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer der in der Anlage IV aufgezählten Unternehmungen oder Betriebe waren, oder deren Rechtsnachfolger, haben ihre Ansprüche auf Entschädigung anzumelden. § 6 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 189, sowie § 1 Abs. 2 und 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gelten sinngemäß.
(2) In der Anmeldung ist die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruches anzugeben, der Wohnsitz (Ort und Land) sowie die Staatsangehörigkeit des Anmelders am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzuführen und der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach mit sachdienlichen Unterlagen zu begründen.
(3) Die Bundesregierung kann mit den Anspruchberechtigten über die Entschädigung eine einvernehmliche Regelung treffen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles auf die bei der gesetzlichen Festsetzung der Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte angewandten Grundsätze Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz in einfachen Worten?
§ 6 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 3. Januar 1960
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 14:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)
- BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
- BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
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