§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 VPDG?
- Kernaussage§ 2 VPDG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 VPDG in einfachen Worten?
§ 2 VPDG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2020 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Oktober 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 96/2025 (NR: GP XXVIII RV 306 AB 332 S. 55. BR: AB 11737 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)
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Verweise
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