§ 11
§ 11 Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden
Fassung: 2. August 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 VPDG?
- Kernaussage§ 11 VPDG behandelt "Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt grundsätzlich jährlich spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des...
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Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden
§ 11. (1) Die Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt grundsätzlich jährlich spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres durch den Bundesminister für Finanzen. Die erste Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt jedoch spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnt.
(2) Die Übermittlung im Sinne des Abs. 1 erfolgt an die Staaten oder Gebiete sämtlicher Geschäftseinheiten, die in den länderbezogenen Berichten aufscheinen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 VPDG in einfachen Worten?
§ 11 VPDG behandelt "Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. August 2016
- Fassung seit
- 2. August 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 96/2025 (NR: GP XXVIII RV 306 AB 332 S. 55. BR: AB 11737 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)
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