Bundesgesetze

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Bundesgesetz über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG)

VPDGBundesgesetzFassung seit 2. August 2016RIS-Stand 28. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009608 · BGBl. I Nr. 77/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016 · 32/08 Sonstiges Steuerrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 VPDG?

  • Kernaussage§ 12 VPDG behandelt "Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden

§ 12. Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 VPDG in einfachen Worten?

§ 12 VPDG behandelt "Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. August 2016
Fassung seit
2. August 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 08:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 96/2025 (NR: GP XXVIII RV 306 AB 332 S. 55. BR: AB 11737 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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