Bundesgesetze

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Bundesgesetz über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG)

VPDGBundesgesetzFassung seit 2. August 2016RIS-Stand 28. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009608 · BGBl. I Nr. 77/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016 · 32/08 Sonstiges Steuerrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Additional Information /Zusätzliche Informationen

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 VPDG?

  • KernaussageAnl. 3 VPDG behandelt "Additional Information /Zusätzliche Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Additional Information /Zusätzliche Informationen

Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe:

Fiscal year concerned / Betrachtetes Wirtschaftsjahr:

Please include any further brief information or explanation you consider necessary or that would facilitate the understanding of the compulsory information provided in the Country-by-Country Report /

Bitte geben Sie hier kurz alle weiteren Informationen oder Erläuterungen an, die Sie für notwendig erachten oder die das Verständnis der vorgeschriebenen Informationen im länderbezogenen Bericht erleichtern können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 VPDG in einfachen Worten?

Anl. 3 VPDG behandelt "Additional Information /Zusätzliche Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. August 2016
Fassung seit
2. August 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 08:47
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 96/2025 (NR: GP XXVIII RV 306 AB 332 S. 55. BR: AB 11737 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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