§ 15
§ 15 Zeitlicher Anwendungsbereich
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 VPDG?
- Kernaussage§ 15 VPDG behandelt "Zeitlicher Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 15. (1) Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.
(2) § 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(3) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 VPDG in einfachen Worten?
§ 15 VPDG behandelt "Zeitlicher Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 96/2025 (NR: GP XXVIII RV 306 AB 332 S. 55. BR: AB 11737 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)
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