Bundesgesetze

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG)

VOEGBundesgesetzFassung seit 23. Dezember 2023RIS-Stand 15. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 20005369 · BGBl. I Nr. 37/2007 · 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Original im RIS öffnen

§ 16a

§ 16a Erstattung bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens

Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16a VOEG?

  • Kernaussage§ 16a VOEG behandelt "Erstattung bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erstattung bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens

§ 16a. (1) Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 5 oder § 8a geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Herkunftsmitgliedsstaat des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.

(2) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle eines anderen EWRVertragsstaats nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWRVertragsstaats den einem Geschädigten mit ausländischem Wohnsitz als Schadenersatz gezahlten Betrag zu erstatten, wenn das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, seinen Sitz im Inland hat.

(3) Zahlungen zwischen dem Fachverband und den entsprechenden Entschädigungsstellen der anderen EWRVertragsstaaten sind innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Erhalt eines Antrags auf Erstattung zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Mit der Leistung der Erstattung nach Abs. 1 oder 2 geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über. Davon ausgenommen sind die Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder eine unfallverursachende mitversicherte Person, soweit deren Haftung durch das insolvente Versicherungsunternehmen gedeckt wäre.

(5) Details in Bezug auf die Aufgaben und Verpflichtungen sowie die Verfahren zur Erstattung können in der in Art. 10a Abs. 13 und Art. 25a Abs. 13 der Richtlinie 2009/103/EG erwähnten Vereinbarung zwischen den Entschädigungsstellen oder des darin genannten delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission geregelt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16a VOEG in einfachen Worten?

§ 16a VOEG behandelt "Erstattung bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2023
Fassung seit
23. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 16:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
  • BGBl. I Nr. 12/2013 (NR: GP XXIV RV 2005 AB 2037 S. 184. BR: AB 8850 S. 816.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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