Bundesgesetze

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG)

VOEGBundesgesetzFassung seit 23. Dezember 2023RIS-Stand 15. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 20005369 · BGBl. I Nr. 37/2007 · 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Ersatz- und Erstattungsansprüche

Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 VOEG?

  • Kernaussage§ 14 VOEG behandelt "Ersatz- und Erstattungsansprüche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Ersatz- und Erstattungsansprüche

Finanzierung der Entschädigungsleistungen

§ 14. (1) Der Fachverband hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der von ihm nach diesem Bundesgesetz erbrachten oder erstatteten Leistungen einschließlich eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Die dem Fachverband aufgrund dieses Bundesgesetzes erstatteten Leistungen sind bei der Berechnung des Ersatzanspruchs abzuziehen. Die Haftpflichtversicherer haben zu diesem Ersatz in demjenigen Verhältnis beizutragen, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht, wobei es zulässig ist, den Haftpflichtversicherern unabhängig vom tatsächlichen Prämienaufkommen und vom Geschäftsbetrieb jeweils einen Mindestbeitrag von 0,5 Prozent der dem Fachverband zu ersetzenden Aufwendungen vorzuschreiben.

(2) Soweit der Fachverband Leistungen nach § 5 und § 8a erbracht oder erstattet hat, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ersatzanspruch des Fachverbands nur gegen Haftpflichtversicherer richtet, die im Inland gem. § 6 Abs. 1 VAG 2016 zugelassen wurden. Die im Inland zugelassenen Haftpflichtversicherer haben zu diesem Ersatz in demjenigen Verhältnis beizutragen, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zum gesamten Prämienaufkommen jener Versicherer aus dieser Versicherung steht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 VOEG in einfachen Worten?

§ 14 VOEG behandelt "Ersatz- und Erstattungsansprüche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2023
Fassung seit
23. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
  • BGBl. I Nr. 12/2013 (NR: GP XXIV RV 2005 AB 2037 S. 184. BR: AB 8850 S. 816.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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