Bundesgesetze

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG)

VOEGBundesgesetzFassung seit 16. Dezember 2023RIS-Stand 15. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 20005369 · BGBl. I Nr. 37/2007 · 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 In-Kraft-Treten

Fassung: 16. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 VOEG?

  • Kernaussage§ 19 VOEG behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In-Kraft-Treten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juli 2007 ereignet haben, weiterhin anzuwenden.

(3) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(6) § 2, § 4 Abs. 1 Z 5, § 4 Abs. 6, § 5, § 6, § 8a, § 13, § 14 und § 16a samt Überschriften in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023 – KraftVerÄG 2023, BGBl. I Nr. 129/2023, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Für die Anwendbarkeit gilt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 18 Vollziehung
Nächster ParagraphArt. 1 Artikel 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 VOEG in einfachen Worten?

§ 19 VOEG behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Dezember 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. November 2023
Fassung seit
16. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 16:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
  • BGBl. I Nr. 12/2013 (NR: GP XXIV RV 2005 AB 2037 S. 184. BR: AB 8850 S. 816.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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