§ 10
§ 10 Pflichten der Beteiligten
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 VOEG?
- Kernaussage§ 10 VOEG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Pflichten der Beteiligten
Pflichten des Geschädigten
§ 10. (1) Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet,
(2) Verletzt der Geschädigte die ihm nach Abs. 1 auferlegten Pflichten vorsätzlich, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten nicht geringer gewesen wäre.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 VOEG in einfachen Worten?
§ 10 VOEG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. März 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
- BGBl. I Nr. 12/2013 (NR: GP XXIV RV 2005 AB 2037 S. 184. BR: AB 8850 S. 816.)
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