Bundesgesetze

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG)

VOEGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2007RIS-Stand 15. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 20005369 · BGBl. I Nr. 37/2007 · 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Erstattung bei nicht-versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 VOEG?

  • Kernaussage§ 15 VOEG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Z 2 geleistet hat, hat er...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erstattung bei nicht-versicherungspflichtigen Fahrzeugen

§ 15. (1) Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Z 2 geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die entschädigungspflichtige Einrichtung in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

(2) Wurde durch ein Fahrzeug im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 in einem anderen EWR-Vertragsstaat ein Schaden verursacht, den die dort entschädigungspflichtige Einrichtung ersetzt hat, so hat der Fachverband nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats der Einrichtung diese Ersatzleistung zu erstatten. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Fachverband über.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 VOEG in einfachen Worten?

§ 15 VOEG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2007 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. März 2015
Fassung seit
1. Juli 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 16:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
  • BGBl. I Nr. 12/2013 (NR: GP XXIV RV 2005 AB 2037 S. 184. BR: AB 8850 S. 816.)

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Verweise

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