§ 15
§ 15 Erstattung bei nicht-versicherungspflichtigen Fahrzeugen
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 VOEG?
- Kernaussage§ 15 VOEG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Z 2 geleistet hat, hat er...
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Erstattung bei nicht-versicherungspflichtigen Fahrzeugen
§ 15. (1) Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Z 2 geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die entschädigungspflichtige Einrichtung in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
(2) Wurde durch ein Fahrzeug im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 in einem anderen EWR-Vertragsstaat ein Schaden verursacht, den die dort entschädigungspflichtige Einrichtung ersetzt hat, so hat der Fachverband nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats der Einrichtung diese Ersatzleistung zu erstatten. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Fachverband über.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 VOEG in einfachen Worten?
§ 15 VOEG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. März 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 16:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
- BGBl. I Nr. 12/2013 (NR: GP XXIV RV 2005 AB 2037 S. 184. BR: AB 8850 S. 816.)
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