§ 7
§ 7 Steuerschuldner
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 VersStG 1953?
- Kernaussage§ 7 VersStG 1953 behandelt "Steuerschuldner" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 3 Z 34
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Steuerschuldner
§ 7. (1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), kann der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer vom Versicherer nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde.
(1a) Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (§ 5 Z 13 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 unterliegt, können einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und haben diesen Finanzamt Österreich bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Hat der Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
(3) Hat der Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten. Der Versicherer kann die Steuer selbst berechnen und für Rechnung des Versicherungsnehmers entrichten, dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Versicherer über eine Zweigniederlassung im Inland verfügt. Macht der Versicherer von dieser Befugnis keinen Gebrauch, hat dieser den Versicherungsnehmer unverzüglich und das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des Folgejahres über die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung und Entrichtung der Steuer zu informieren. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Informationen und deren Übermittlung durch Verordnung näher zu regeln. Wenn der Versicherer diesen Informationspflichten nicht nachkommt, so haftet auch dieser für die Steuer.
(4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§ 3 Abs. 1) geleistet. Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für das Versicherungsentgelt vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen. Für vom Versicherungsnehmer nicht vollständig gezahlte motorbezogene Versicherungssteuer besteht keine Haftung des Versicherers (§ 7 Abs. 1) oder des Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 1 und 2), wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 VersStG 1953 in einfachen Worten?
§ 7 VersStG 1953 behandelt "Steuerschuldner" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:56
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- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 194/2022 (NR: GP XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)
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