Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 VersStG 1953?
- KernaussageArt. 2 VersStG 1953 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine im § 4 Abs. 1 Z 4 Versicherungssteuergesetz 1953...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 281/19902, zu BGBl. Nr. 133/1953)
Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine im § 4 Abs. 1 Z 4 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des BGBl. Nr. 408/1988 angeführte Versicherung ist bis zum Erlöschen der Konzession des Versicherungsvereines (§ 49 des Pensionskassengesetzes) Artikel I Z 1 und Z 3 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 VersStG 1953 in einfachen Worten?
Art. 2 VersStG 1953 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1990 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 1990
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:56
- 1. Januar 1984 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 194/2022 (NR: GP XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)
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Verweise
Rückverweise
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