Bundesgesetze

Versicherungssteuergesetz 1953

Bundesgesetz über die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953)

VersStG 1953BundesgesetzFassung seit 1. Juli 1990RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10003834 · BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025 · 32/06 Verkehrsteuern · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 VersStG 1953?

  • KernaussageArt. 2 VersStG 1953 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine im § 4 Abs. 1 Z 4 Versicherungssteuergesetz 1953...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 281/19902, zu BGBl. Nr. 133/1953)

Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine im § 4 Abs. 1 Z 4 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des BGBl. Nr. 408/1988 angeführte Versicherung ist bis zum Erlöschen der Konzession des Versicherungsvereines (§ 49 des Pensionskassengesetzes) Artikel I Z 1 und Z 3 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 VersStG 1953 in einfachen Worten?

Art. 2 VersStG 1953 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1990 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2025
Fassung seit
1. Juli 1990
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 19:56
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 194/2022 (NR: GP XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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