§ 5
§ 5 Steuerschuldner
Fassung: 27. Juni 2001 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Feuerschutzsteuergesetz 1952?
- Kernaussage§ 5 Feuerschutzsteuergesetz 1952 behandelt "Steuerschuldner" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001 ist bis 31. Dezember...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Steuerschuldner
§ 5. (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
(2) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.
(3) Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Feuerschutzsteuergesetz 1952 in einfachen Worten?
§ 5 Feuerschutzsteuergesetz 1952 behandelt "Steuerschuldner" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. Juni 2001 bis 31. Dezember 2026.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2025
- Fassung seit
- 27. Juni 2001
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
- BGBl. I Nr. 9/2010 (NR: GP XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)
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Rückverweise
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