Art. 1
Art. 1 Artikel 1
Fassung: 21. Februar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 VersStG 1953?
- KernaussageArt. 1 VersStG 1953 behandelt "Artikel 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 6 und 7, BGBl. Nr. 133/1953)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 VersStG 1953 in einfachen Worten?
Art. 1 VersStG 1953 behandelt "Artikel 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. Februar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2025
- Fassung seit
- 21. Februar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:56
- 16. Februar 2005 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 31. Juli 1992 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 5 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 194/2022 (NR: GP XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)
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Verweise
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