§ 10
§ 10 Steueraufsicht
Fassung: 29. November 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 VersStG 1953?
- Kernaussage§ 10 VersStG 1953 behandelt "Steueraufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Steueraufsicht
§ 10. (1) Die Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.
(2) Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 geschlossen haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 VersStG 1953 in einfachen Worten?
§ 10 VersStG 1953 behandelt "Steueraufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. November 1997 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2025
- Fassung seit
- 29. November 1997
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 194/2022 (NR: GP XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)
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Verweise
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