Bundesgesetze

Versicherungssteuergesetz 1953

Bundesgesetz über die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953)

VersStG 1953BundesgesetzFassung seit 29. November 1997RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10003834 · BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025 · 32/06 Verkehrsteuern · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Steueraufsicht

Fassung: 29. November 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 VersStG 1953?

  • Kernaussage§ 10 VersStG 1953 behandelt "Steueraufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Steueraufsicht

§ 10. (1) Die Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.

(2) Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 geschlossen haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 VersStG 1953 in einfachen Worten?

§ 10 VersStG 1953 behandelt "Steueraufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. November 1997 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2025
Fassung seit
29. November 1997
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 194/2022 (NR: GP XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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