Bundesgesetze

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG

UWGBundesgesetzFassung seit 12. Dezember 2007RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002665 · BGBl. Nr. 448/1984 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Einziehung

Fassung: 12. Dezember 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 UWG?

  • Kernaussage§ 5 UWG behandelt "Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 33...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einziehung

§ 5. Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 33 und 41 des Mediengesetzes auf Einziehung erkannt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 UWG in einfachen Worten?

§ 5 UWG behandelt "Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Dezember 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2022
Fassung seit
12. Dezember 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 58/2026 (NR: GP XXVIII RV 528 AB 552 S. 87. BR: AB 11863 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 99/2023 (NR: GP XXVII RV 2088 AB 2159 S. 226. BR: AB 11291 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 204/2022 (NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 110/2022 (NR: GP XXVII RV 1530 AB 1568 S. 167. BR: AB 11062 S. 943.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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