§ 26b
§ 26b Begriffsbestimmungen
Fassung: 29. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26b UWG?
- Kernaussage§ 26b UWG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 26b. (1) Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
(2) Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.
(3) Rechtsverletzer ist jede natürliche oder juristische Person, die rechtswidrig Geschäftsgeheimnisse erwirbt, nutzt oder offenlegt.
(4) Rechtsverletzende Produkte sind Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26b UWG in einfachen Worten?
§ 26b UWG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 29. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 58/2026 (NR: GP XXVIII RV 528 AB 552 S. 87. BR: AB 11863 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 99/2023 (NR: GP XXVII RV 2088 AB 2159 S. 226. BR: AB 11291 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 204/2022 (NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 110/2022 (NR: GP XXVII RV 1530 AB 1568 S. 167. BR: AB 11062 S. 943.)
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