§ 22
§ 22 Strafbestimmungen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 UWG?
- Kernaussage§ 22 UWG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Unternehmer, der wissentlich Verbraucherinteressen durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken im Sinne der § 1a...
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Strafbestimmungen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension
§ 22. (1) Ein Unternehmer, der wissentlich Verbraucherinteressen durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken im Sinne der § 1a Abs. 1 bis 3 und § 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn es sich dabei um einen weitverbreiteten Verstoß nach Art. 3 Z 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr L 345 vom 27.12.2017 S. 1, handelt, und kann im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr 2017/2394 mit einer Geldstrafe von bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten bestraft werden. Sind keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar, können Geldstrafen von bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.
(2) Bei der Strafbemessung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 UWG in einfachen Worten?
§ 22 UWG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 20. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:48
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- BGBl. I Nr. 58/2026 (NR: GP XXVIII RV 528 AB 552 S. 87. BR: AB 11863 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 99/2023 (NR: GP XXVII RV 2088 AB 2159 S. 226. BR: AB 11291 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 204/2022 (NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 110/2022 (NR: GP XXVII RV 1530 AB 1568 S. 167. BR: AB 11062 S. 943.)
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