§ 33d
§ 33d 4b. Verbot von Geoblocking
Fassung: 29. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33d UWG?
- Kernaussage§ 33d UWG behandelt "4b. Verbot von Geoblocking" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4b. Verbot von Geoblocking
§ 33d. (1) Wer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.
(2) Auf Übertretungen des Abs. 1 durch Unternehmer im Sinne des Art. 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ist § 371c Abs. 1 und 2 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33d UWG in einfachen Worten?
§ 33d UWG behandelt "4b. Verbot von Geoblocking" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 29. Dezember 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 58/2026 (NR: GP XXVIII RV 528 AB 552 S. 87. BR: AB 11863 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 99/2023 (NR: GP XXVII RV 2088 AB 2159 S. 226. BR: AB 11291 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 204/2022 (NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 110/2022 (NR: GP XXVII RV 1530 AB 1568 S. 167. BR: AB 11062 S. 943.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- OGH3
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob2116/96x; 4Ob154/10s · 12. April 20114Ob2116/96x; 4Ob154/10s · 12. April 2011 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102018Vgl; Bem: Vorabentscheidungsverfahren, siehe RS0126735. (T1)
UWG §33d Abs1 · UWG §34 Abs3OGH · RechtssatzOGH · 4Ob139/09h · 8. September 20094Ob139/09h · 8. September 2009 · ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125440GewO §39 · UWG §14 C · UWG §33a · UWG §33b · UWG §33c · UWG §33d · UWG §33e · UWG §33fOGH · RechtssatzOGH · 4Ob2116/96x · 29. Mai 19964Ob2116/96x · 29. Mai 1996 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102017UWG §33d Abs1