§ 2
§ 2 Vorstand
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 TBFG?
- Kernaussage§ 2 TBFG behandelt "Vorstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorstand
§ 2. (1) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird von der Bundesarbeitskammer, ein Mitglied von der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeiter und Arbeiterinnen im Bereich Tourismus und ein Mitglied als unabhängige Expertin oder unabhängiger Experte aus dem Bereich der Tourismusforschung von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgeschlagen. Der Vorstand wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren bestellt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen wie insbesondere bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten oder bei Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit von mehr als einem halben Jahr kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) von der jeweiligen entsendenden Stelle vorzeitig abberufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsperiode ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. In der konstituierenden Sitzung führt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Arbeitnehmerseite den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Vorstands übt die gesetzliche Vertretung des Fonds unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes aus. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Der Vorstand hat für die zweckmäßige und sparsame Verwendung der Fondsmittel Sorge zu tragen. Er hat die Leistungen des Fonds unter Bedachtnahme auf die zu Verfügung stehenden Mittel festzulegen sowie für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, einen Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht über die erbrachten Leistungen zu erstellen.
(4) Der Rechnungsabschluss ist von einer Wirtschaftskanzlei auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Der Tätigkeitsbericht ist durch den Vorstand jährlich an die Bundeministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von dieser jährlich dem Nationalrat zu übermitteln.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeiten für den Fonds ehrenamtlich aus. Allfällige Reisekosten werden nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, ersetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 TBFG in einfachen Worten?
§ 2 TBFG behandelt "Vorstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:32
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