§ 1
§ 1 Tourismusbeschäftigtenfonds
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 TBFG?
- Kernaussage§ 1 TBFG behandelt "Tourismusbeschäftigtenfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tourismusbeschäftigtenfonds
§ 1. (1) Zur Verbesserung und Sicherung der Beschäftigung von Arbeitskräften im Bereich Tourismus wird ein Fonds für Arbeitskräfte im Tourismus mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des § 6c des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (ampfg/">Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, überwiesenen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
(3) Für die Zwecke des Fonds umfasst der im Abs. 1 bezeichnete Bereich den Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 sowie jene Arbeitskräfte, die auf Basis eines Kollektivvertrages für den Bereich Tourismus und Gastronomie beschäftigt sind oder im letzten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 TBFG in einfachen Worten?
§ 1 TBFG behandelt "Tourismusbeschäftigtenfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 05:05
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