§ 122
§ 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 122 StGB?
- Kernaussage§ 122 StGB behandelt "Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 122. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(5) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 122 StGB in einfachen Worten?
§ 122 StGB behandelt "Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 16:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 45/2025 (NR: GP XXVIII RV 135 AB 146 S. 37. BR: AB 11667 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)
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Verweise
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