§ 28
§ 28 Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter
Fassung: 1. September 1990 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 SchVG?
- Kernaussage§ 28 SchVG behandelt "Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchVG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter
§ 28. Die Zentrallehranstaltenschülervertretung hat zu Beginn der ersten internen Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Zentrallehranstaltensprecher) und dessen Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Wahlberechtigten zu Sitzungsbeginn anwesend, so kann nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahl bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich (§ 25) anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 SchVG in einfachen Worten?
§ 28 SchVG behandelt "Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1990 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. März 2020
- Fassung seit
- 1. September 1990
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 20:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2018 (NR: GP XXVI IA 261/A AB 167 S. 31. BR: AB 9986 S. 881.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 75/2013 (NR: GP XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)
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Verweise
Rückverweise
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