Bundesgesetze

Schülervertretungengesetz

Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz – SchVG)

SchVGBundesgesetzFassung seit 1. September 1990RIS-Stand 2. März 2020

RIS-Gesetzesnummer 10009722 · BGBl. Nr. 284/1990 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter

Fassung: 1. September 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 SchVG?

  • Kernaussage§ 28 SchVG behandelt "Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchVG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter

§ 28. Die Zentrallehranstaltenschülervertretung hat zu Beginn der ersten internen Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Zentrallehranstaltensprecher) und dessen Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Wahlberechtigten zu Sitzungsbeginn anwesend, so kann nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahl bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich (§ 25) anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAnwendung von Bestimmungen des 2. Abschnitts
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 27

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 SchVG in einfachen Worten?

§ 28 SchVG behandelt "Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1990 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. März 2020
Fassung seit
1. September 1990
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2018 (NR: GP XXVI IA 261/A AB 167 S. 31. BR: AB 9986 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 75/2013 (NR: GP XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

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Verweise

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