Bundesgesetze

Schülervertretungengesetz

Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz – SchVG)

SchVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 2. März 2020

RIS-Gesetzesnummer 10009722 · BGBl. Nr. 284/1990 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 SchVG?

  • Kernaussage§ 1 SchVG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchVG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1. Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 SchVG in einfachen Worten?

§ 1 SchVG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. März 2020
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2018 (NR: GP XXVI IA 261/A AB 167 S. 31. BR: AB 9986 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 75/2013 (NR: GP XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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