§ 12
§ 12 Stimmzettel, Wahlkuvert
Fassung: 1. September 1990 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 SchVG?
- Kernaussage§ 12 SchVG behandelt "Stimmzettel, Wahlkuvert" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stimmzettel, Wahlkuvert
§ 12. (1) Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zuzustellen.
(2) Stimmzettel und Wahlkuverts müssen zumindest für die einzelnen im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen.
(3) Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder sonstige Vervielfältigungen untereinander so viele Zeilen zu setzen und an der linken Seite mit so vielen arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Auf der rechten Seite jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben. Die Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer Reihenfolge zu den links eingesetzten Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für die Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 SchVG in einfachen Worten?
§ 12 SchVG behandelt "Stimmzettel, Wahlkuvert" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1990 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. März 2020
- Fassung seit
- 1. September 1990
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2018 (NR: GP XXVI IA 261/A AB 167 S. 31. BR: AB 9986 S. 881.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 75/2013 (NR: GP XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)
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