Bundesgesetze

Schülervertretungengesetz

Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz – SchVG)

SchVGBundesgesetzFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 2. März 2020

RIS-Gesetzesnummer 10009722 · BGBl. Nr. 284/1990 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 33a

§ 33a Berichtswesen

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33a SchVG?

  • Kernaussage§ 33a SchVG behandelt "Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchVG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berichtswesen

§ 33a. Die Bundesschülervertretung kann jährlich einen Tätigkeitsbericht erstellen und diesen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die Beschlüsse der Bundesschülervertretung, die Ergebnisse des Schülerparlaments und sonstige Tätigkeiten der überschulischen Schülervertretung darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch die Bundeschülervertretung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33a SchVG in einfachen Worten?

§ 33a SchVG behandelt "Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. März 2020
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2018 (NR: GP XXVI IA 261/A AB 167 S. 31. BR: AB 9986 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 75/2013 (NR: GP XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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